Änderung des Gegenstandes und der Betriebsform

Änderung des Gegenstandes und der Betriebsform

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Widmungsänderung: Auch die Änderung des Gegenstandes und der Betriebsform des im WE-Objekt geführten Unternehmens ist als Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 zu verstehen.

Wurde keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit- und WEern getroffen, ist die Umwandlung des Gegenstandes und der Betriebsform des im WE-Objekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.

OGH 9. 11. 2004, 5 Ob 227/04 z