Änderungen im Bereich allgemeiner Teile zur Verbesserung
News 0 KommentareKeine Verwaltungsmaßnahme: Zu den Änderungen des WE-Objekts iSd § 16 Abs 2 WEG zählen auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des WE-Objektes dienen.
Eine allein im Interesse eines WEers stehende Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft ist keine Verwaltungsmaßnahme, weil damit keine gemeinschaftlichen Interessen wahrgenommen werden. Eine erforderliche Zustimmung der einzelnen WEer kann nicht durch den Beschluss der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden.
OGH 25. 1. 2005, 5 Ob 213/04 s