Begründung von Hauptmietrechten durch einen Minderheitseigentümer (Fru

Begründung von Hauptmietrechten durch einen Minderheitseigentümer (Fru

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Hauptmietrechte können nur bei einer für alle Miteigentümer der Liegenschaft geltenden Vertretungsmacht (oder Benützungsregelung) des kontrahierenden schlichten Miteigentümers entstehen.

Der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag begründet keine Hauptmiete. Selbstverständlich wird damit aber nicht ausgeschlossen, dass ein Fruchtnießer einer Wohnung, der gleichzeitig Miteigentümer des Hauses ist, aufgrund der ihm eingeräumten Rechte als Stellvertreter für die Gesamtheit der Miteigentümer, einen Hauptmietvertrag abschließen kann.

§ 2 Abs 1 MRG
OGH 3. 3. 2009, 5 Ob 9/09 y