COVID-19: Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

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  • Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis
  • der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 feillig wird,
  • nicht oder nicht vollständig entrichtet,
  • weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
  • muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen
  • höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB, Anm: 4 %) zahlen und
  • ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.