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COVID-19: Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten
- Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis
- der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 feillig wird,
- nicht oder nicht vollständig entrichtet,
- weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
- muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen
- höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB, Anm: 4 %) zahlen und
- ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.