COVID-19: Verschiebung von Zahlungen bei Kreditverträgen (für Verbraucher und Kleinstunternehmer)
News 0 KommentareIm Zusammenhang mit Krediten von Verbrauchern sind folgende Maßnahmen beschlossen worden
Stundung von Zahlungen
- Bei Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden,
- Werden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen,
- die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden,
- mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet,
- wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
- Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
- Solcherart gestundete Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen sind nicht im Verzug, § 3 findet keine Anwendung.
- Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
Zahlungen können weiter geleistet werden
Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem oben genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung als nicht erfolgt.
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig
Die Vertragsparteien können von den Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
Kündigungen bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen
Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
Gesprächsangebot des Kreditgebers
Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
Verlängerung der Vertragslaufzeit:
Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.
Ausfertigung des Vertrages
Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
Regelungen gilt auch für Kleinstunternehmen als Kreditnehmer
- sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und
- das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann
- oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.