Ein WE-Objekt ist keine gesondert abzurechnende Anlage

Ein WE-Objekt ist keine gesondert abzurechnende Anlage

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Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage“ iSd § 32 Abs 6 WEG sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber WE-Objekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG).

Schon aus diesem Grund kann eine Schwimmhalle als selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt keine Gemeinschaftsanlage nach § 32 Abs 6 WEG darstellen, die einen abweichende Abrechnung rechtfertigen könnte.

§ 32 Abs 6 WEG
OGH 7. 7. 2009, 5 Ob 107/09 k