Zum Adressaten eines Bauauftrags

Zum Adressaten eines Bauauftrags

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Gem § 129 Abs 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben.

Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen.

Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten.

Im Fall eines Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die WEe der betroffenen Nutzungseinheit zu errichten. Ein Beseitigungsauftrag gem § 129 Abs 10 leg cit ist damit stets an den Eigentümer bzw den Miteigentümer des betroffenen Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten.

Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Behörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs 10 BO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahren zu beantworten; unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von der selben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist.

§ 18 WEG
VwGH 23. 7. 2009, 2006/05/0027