Energieausweis-Vorlagegesetz

Energieausweis-Vorlagegesetz

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ACHTUNG:

Die folgende Übersicht gibt Ihnen nur einen ersten Überblick über die Änderungen. Die Übersicht erhebt daher keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, jegliche Haftung dafür ist ausgeschlossen.

Den authentischen Text der Novelle entnehmen Sie bitte dem Rechtsinformationssystem

Das Energieausweis – Vorlagegesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen.

Dies hat bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers zu erfolgen.

Der Energieausweis darf zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alt sein und ist dem Vertragspartner, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Mit diesen Bestimmungen sollen marktwirtschaftliche Mechanismen die Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden verbessern, da erwartet wird, dass Käufer oder Bestandnehmer eher energieeffiziente Gebäude bevorzugen.

Vorausgesetzt dass diese Regelungen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten, werden wir Sie in gewohnter Weise detailliert über die Änderungen informieren.