Erfordernis und Bestimmtheit einer Mahnung

Erfordernis und Bestimmtheit einer Mahnung

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Auch wenn die BK bereits fällig gestellt wurden, bedarf es zur Auflösung gem § 1118 ABGB einer Mahnung.

Die Mahnung kann auch durch Einbringung einer Mietzinsklage oder durch Geltendmachung des Räumungsanspruchs erfolgen, sofern die Mietzins- bzw BK-Kostenschuld hinreichend konkret angeführt ist.

Sind fällige Rückstände nicht zeitlich und betraglich hinreichend präzisiert, wäre eine Zahlungsaufforderung als nicht ausreichend konkret iSd § 1118 ABGB anzusehen.

§ 1118 ABGB
OGH 17. 12. 2008, 3 Ob 219/08 i