Wer zählt zum geschützten Personenkreis des Mieters?
News 0 KommentareDie Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers bestehen auch Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und denen dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, bzw gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in einem erhöhten Maße gefährdet werden.
Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters Gehörenden, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht dagegen Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt.
Nicht zum Schutzbereich des Mietvertrags werden Personen gezählt, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker oder bloße Besucher und zu Besuch weilende Angehörige des Mieters (hier: Sturz am Weg zum Besucherparkplatz).
§§ 1096, 1313a, 1319 ABGB
OGH 22. 1. 2009, 2 Ob 206/08 w