Erhaltungspflicht nach eigenmächtigem Umbau

Erhaltungspflicht nach eigenmächtigem Umbau

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Nimmt ein Wohnungseigentümer die nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in“ seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt.

Wurden vom betreffenden WEer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung
des Gerichts gem § 16 Abs 2 WEG einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. Die Behebung aller davon nicht erfassten Schäden obliegt allein dem nutzenden Wohnungseigentümer. Das ergibt sich aus Billigkeitserwägungen, wie sie schon in der Judikatur zu § 839 ABGB (schlichte
Miteigentumsgemeinschaften betreffend) angestellt wurden.

OGH 28.11.2006, 5 Ob 190/06m