Teilungsklage und Rechte Dritter

Teilungsklage und Rechte Dritter

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Die Möglichkeit nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung einzuräumen, stellt eine Sonderform der Naturalteilung dar.

Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von WE zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten.

In diesem Fall hat die Durchführung der Teilung im Exekutionsverfahren gem § 351 EO zu erfolgen. In diesem Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Beteiligten kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von WE auch eine Parifizierung der Liegenschaft erfordert. Wenn es auch zutreffen mag, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von WE nicht anwendbar ist, so gilt jedoch das Gegenteil ua für die Verpflichtung zur Berücksichtigung allfälliger Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB.

Hat der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht nur auf einzelnen Anteilen der Liegenschaft haftet, bereits bei Erwerb des Pfandrechts Kenntnis, dass die Begründung von WE beabsichtigt und eine Änderung der zunächst nicht den späteren Nutzwerten entsprechenden Anteile vorgesehen ist, und hat er dieser zugestimmt, oder wird seine Sicherheit nicht gefährdet, weil nur eine unbedeutende Änderung erfolgt oder durch Begründung von WE höhere Sicherheit entsteht, so kann eine dann unberechtigt verweigerte Zustimmung des Pfandgläubigers im streitigen Verfahren erzwungen werden.

Allerdings kann dieser Berechtigte nicht schon vorab im Teilungsverfahren pauschal zur Abgabe aller für die Begründung von WE erforderlichen Erklärungen verpflichtet werden, denn dies würde die auch bei der Teilung durch Begründung von WE notwendige Berücksichtigung der Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB missachten; vor Kenntnis der Teilungsmodalitäten ist nämlich nicht beurteilbar, ob durch die im Detail erst festzulegende Begründung von WE eine
Beeinträchtigung der bücherlichen Rechte des Berechtigten erfolgen könnte und ihm gegebenenfalls abverlangt werden kann.