Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch
News 0 KommentareStellt ein WEer den auf § 19 Satz 2 WEG gestützten Antrag, Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen, dann steht gegen den antragsabweisenden Beschluss dem antragstellenden WEer sowie dem Verwalter der Rekurs zu.
Dies gilt für den Verwalter auch dann, wenn er nicht selbst ASt war, wird ihm doch durch den antragsabweisenden Beschluss der erleichterte Nachweis seiner Rechtsstellung vorenthalten.
Einem in erster Instanz nicht einschreitenden WEer steht gegen die antragsstattgebende Entscheidung auf Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters kein Rekursrecht zu, weil dieser durch eine solche Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt ist.
§ 19 WEG
OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 128/08 x