Höhe der Reparaturkosten und Beweispflicht bei Neu-für-alt

Höhe der Reparaturkosten und Beweispflicht bei Neu-für-alt

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Eine Begrenzung der fiktiven Reparaturkosten nur bis zur Höhe der objektiven Wertminderung ist bei beschädigten Liegenschaften oder Gebäuden nicht uneingeschränkt anwendbar.

Hier ist vielmehr zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die Aufwendungen ebenfalls machen würde.

Ob ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Jedenfalls trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. Das Ankleben von einzelnen locker gewordenen Fliesen verlängert die Lebensdauer der Verfliesung als Ganzes nicht.

OGH 8. 7. 2008, 4 Ob 86/08p.