Vertragsabschluss durch Überweisung des Mietzinses

Vertragsabschluss durch Überweisung des Mietzinses

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Die Vorschreibung oder unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die dem Anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit hindurch kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Mietvertrags führen.

Dabei ist aber bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage hin äußerste Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.

Aus der einmaligen – basierend auf einem Fehler bzw Irrtum des Beklagten – Zahlung an ein Unternehmen der Kläger kann jedenfalls ein konkludenter Abschluss eines Mietvertrags nicht abgeleitet werden.

OGH 2.7.2008, 7Ob 134/08 v