Immobilienertragsteuer

Immobilienertragsteuer

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Ab dem 01.04.2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften unbefristet besteuert. Achtung: Es ist zwischen privaten Liegenschaften und solchen des Betriebsvermögens zu unterscheiden. Hier werden nur private Liegenschaften erläutert.

Versteuerung von „Neuvermögen“ (steuerverfangene Immobilen):

Bei Immobilien, die ab dem 01.04.2002 (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) entgeltlich erworben wurden, unterliegt bei einer Veräußerung der Veräußerungsgewinn der Immobilienertragsteuer in Höhe von 25%.

Ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung kann eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2% pro Jahr, insgesamt jedoch höchstens 50% von der Steuer abgezogen werden.

Versteuerung von „Altvermögen“ (nicht steuerverfangene Immobilien):

Bei Immobilien, die vor dem 01.04.2002 (bzw. vor dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) entgeltlich erworben wurden, unterliegt bei einer Veräußerung der Veräußerungserlös (d.h. der Kaufpreis) der Immobilienertragsteuer in Höhe von.
- 3,5% vom Veräußerungserlös bzw.
- 15% vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 1.1.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat.

Über Antrag kann auch der Spekulationsgewinn errechnet und mit 25% versteuert oder aber auch mit dem Einkommensteuertarif versteuert werden.

Von der Immobilien-Ertragsteuer befreit sind:

Hauptwohnsitze, wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor der Veräußerung gegeben ist.
Selbst erstellte Gebäude, wenn sie in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sind.
Weitere Ausnahmen sind etwa für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie für die Anrechnung von Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer vorgesehen.