Klagen der Eigentümergemeinschaft gem § 27 WEG

Klagen der Eigentümergemeinschaft gem § 27 WEG

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Derartige Klagen sind im streitigen Verfahren zu führen: Fordert die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Eigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG), so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB vor.

Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.

§ 27 WEG
OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 28/12x