Kündigung auch noch 20 Jahre nach dem Tod des Mieters

Kündigung auch noch 20 Jahre nach dem Tod des Mieters

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Wenn sich der Mieter das Eintrittsrecht erschleicht – Der Vermieter, der unverschuldet auf Grund unvollständiger Kenntnis des Sachverhalts einem Irrtum über das Vorliegen der Berechtigung des Eintritts in das Mietverhältnis unterlegen ist, ist nach Aufklärung seines Irrtums und Kenntnis der wahren Sachlage befugt, den ihm nunmehr bekannt gewordenen Kündigungsgrund auch noch länger als 3 Jahre nach vermeintlicher Ausübung des Eintrittsrechts (hier: 20 Jahre) geltend zu machen.