Lockerung bei Eigenbedarfskündigungen

Lockerung bei Eigenbedarfskündigungen

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Grundsätzlich sind vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfes außer Acht zu lassen; allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die Wohnsituation des Volljährigen, am Ende seiner derzeitigen Ausbildung stehenden Sohnes der Vermieterin isoliert betrachtet wird; vielmehr kann der allfällig geplanten Aufnahme einer Wohnge-meinschaft zwischen dem Sohn der Vermieterin und seiner Freundin eine erhebliche Bedeutung für die zukünftige Lebensplanung nicht abgesprochen werden.

Das geplante Zusammenziehen eines noch in Ausbildung befindlichen Sohnes, der nur über ein ca 9 m2 großes Zimmer verfügt, mit seiner 18-jährigen Freundin nach Freiwerden der gekündigten Wohnung ist daher zu berücksichtigen.

OGH 10. 8. 2006, 2 Ob 66/06 d