Mietzinsminderung und nachträgliche Rückforderbarkeit

Mietzinsminderung und nachträgliche Rückforderbarkeit

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Mietzinsüberzahlungen im Falle von Zinsminderungen können nach § 1431 ABGB zurückgefordert und gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden.

Die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann jedoch unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden, der auch die Rückforderung nach § 1431 ABGB ausschließt:

OGH 15.02.2006, 3 Ob 286/05 p