Negative Auswirkungen nach Mietvertragsabschluss

Negative Auswirkungen nach Mietvertragsabschluss

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Auch Einwirkungen, die sich als eine Änderung gegenüber dem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß nicht überschreiten.

Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück, hervorgerufen werden, stellen schon begrifflich keine Immission nach § 364 ABGB dar. Auch der Entzug der Aussicht ist keine Immission.

Mangels entsprechender Vereinbarung kann der Mieter daher durch eine dadurch bewirkte Änderung keine Rechte ableiten; ggf könnte Anderes gelten, wenn es sich um völlig atypische außerhalb jeglicher Erwartungen liegende Umstände handelt.

§ 1096 ABGB
OGH 3. 3. 2010, 7 Ob 253/09 w