Notwendige Behebung einer Geruchsbelästigung

Notwendige Behebung einer Geruchsbelästigung

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Erhaltungsarbeit und Baubewilligung: Für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit muss ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen.

Dies kann auch in einer Einschränkung der Funktion liegen, wie etwa durch Geruchsbelästigung einer unmittelbar unterhalb des Dachflächenfensters der Mieterin situierten Regenrinneneinmündung als Hauptentlüftung für die Fäkalleitungen.

Dabei ist es nicht notwendig, dass eine solche Einschränkung auf eine im Laufe der Zeit eingetretene Verschlechterung zurückzuführen ist. Selbst die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann eine Erhaltungsarbeit darstellen.

Die Tatsache, dass für die bauliche Ausführung eine Baubewilligung vorliegt, ändert daran nichts, dass Erhaltungsarbeiten aufzutragen sind, schafft die Baubewilligung doch lediglich die (öffentlich-rechtlichen) Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, hingegen keineswegs das tatsächliche Funktionieren.

§ 3 MRG
OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 24/12h