Parteistellung bei Verwalterkündigung

Parteistellung bei Verwalterkündigung

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Auch wenn nur die Eigentümergemeinschaft und der (bisherige) Verwalter Parteien des Verwaltungsvertrags sind, schließt dies nicht zwangsläufig einen gerechtfertigten Bedarf nach einer Antragslegitimation eines oder einzelner Wohnungseigentümer aus.

Wenn etwa der Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags rechtswirksam zu Stande gekommen ist, aufgrund eines späteren Meinungswechsels aber keine Mehrheit mehr zum gefassten Beschluss, folglich auch nicht zu einem Antrag nach § 52 Abs 1 Z 8, § 24 Abs 6 WEG steht und der bisherige Verwalter den Beschluss nicht anerkennt, ist auch der einzelne Wohnungseigentümer antragslegitimiert.

OGH 3.7.2007, 5 Ob 18/07 v