Personenaufzug – Verteilung der Kosten
News 0 KommentareBei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen ist grundsätzlich eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumen im Keller nützen können.
Bleibt damit die objektive Nutzungsmöglichkeit des Personenaufzuges für diese Wohnungseigentümer er erheblich hinter derjenigen der anderen Miteigentümer zurück, können erstere die Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels durch den Außerstreitrichter erwirken.
OGH 10. 5. 2005, 5 Ob 255/04 t