Provision des Maklers – Höhe
News 0 KommentareHöhe der Provision:
Die Höhe der Provision des Maklers ergibt sich üblicherweise aus der getroffenen Vereinbarung. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so steht dem Makler die ortsübliche oder die angemessene Provision zu.
Grundlage der Provisionsberechnung ist der Wert des Hauptvertrages. Die Höchstbeträge ergeben sich aus der Immobilienmaklerverordnung.
Beispiele für Höchstbeträge der Provision:
Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen, Wohnungen oder Einfamilienhäusern; Provison beträgt höchstens den 3-fachen monatlichen Bruttomietzins (ohne USt),
Befristete Miete (kürzer als 2 Jahre): Provision beträgt gegenüber Mieter höchsten den 1-fachen, gegenüber dem Vermieter höchstens den 3-fachen monatlichen Bruttomietzins (ohne USt),
Befristete Miete (mindestens 2 Jahre, höchstens 3 Jahre): Provision beträgt gegenüber Mieter höchsten den 2-fachen, gegenüber dem Vermieter höchstens den 3-fachen monatlichen Bruttomietzins (ohne USt),
Den aktuellen Text der Immobilienmaklerverordnung entnehmen Sie bitte dem Rechtsinformationssystem.
Ersatz von Kosten und Aufwendungen:
Dem Makler steht kein Ersatz allgemeiner Kosten und Auslagen zu. Abweichede Vereinbarungen zum Nachteil eines Konsumenten können nicht getroffen werden.
Der Ersatz zusätzlicher Aufträge (z.B. eines aufwendigen Inserats) ist bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich, wobei eine derartige Vereinbarung mit einem Verbraucher schriftlich abzuschließen ist.
Fälligkeit der Provision:
Der Makler hat keinen Anspruch auf Vorschuss, eine abweichende Vereinbarung ist nicht möglich. Der Provisionsanspruch entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, eine abweichende Vereinbarung ist möglich.
(Teilweiser) Entfall des Provisionsanspruchs:
Der Provisonsanspruch des Maklers kann durch Mäßigung der Provison gemindert werden, v.a. wenn der Makler nicht voll verdienstlich tätig wurde, etwa weil er seine Informations- und Aufklärungspflichten verletzt hat.
Bei einer Interessenkollission des Maklers kann der Provisionsanspruch gänzlich entfallen. So hat der Makler bei Eigengeschäften keinen Anspruch auf Provison. Bei einem familiärem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu einem Vertragspartner des Hauptvertrages steht dem Makler die Provision nur zu, wenn er unverzüglich auf das Naheverhältnis hingewiesen hat.
Der Provisonsanspruch des Makler entfällt auch, wenn dieser Anspruch verjährt ist. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit, wobei die Verjährung gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte.