Provision des Maklers – Grundlagen des Anspruchs

Provision des Maklers – Grundlagen des Anspruchs

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Ob der Makler eine Provision erhält, ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

Maklervertrag:
Der Makler muss mit seinem Auftraggeber einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Ohne Maklervertrag steht dem Makler keine Provision zu.

Verdienstlichkeit:
Der Makler muss verdienstlich tätig sein (Verdienstlichkeit ist die Summe aller vereinbarten Pflichten, d.h. die mindestens zu entfaltende Vermittlungstätigkeit des Maklers)

Vermittlungserfolg:
Der Vermittlungserfolg muss eintreten (d.h. der Abschluss des Hauptvertrages oder eines zweckgleichwertigen Geschäftes muss rechtswirksam erfolgt sein).

Bei fehlendem Vermittlungserfolg steht dem Makler außer in den Fällen des § 15 MaklerG (siehe dort) keine Provision zu. Die Anwendung des § 15 MaklerG muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden.

Kausalität und Adäquanz:
Die Tätigkeit des Maklers muss für den Abschluss des Hauptgeschäftes kausal und adäquat sein.

Ausführung des Hauptgeschäftes:
Das Hauptgeschäft muss tatsächlich ausgeführt werden. Die Provision entfällt, wenn der Hauptvertrag aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird (§ 7 Abs 2 MaklerG). Dabei muss der Auftraggeber nachweisen, dass er alle zumutbaren Schritte gesetzt hat, um den Dritten zur Einhaltung des Vertrages zu veranlassen.