Richtwertmietzins – Lagezuschlag
News 0 KommentareKann für eine Wohnung der Kategorie A, B oder C kein angemessener Mietzins verlangt werden, so darf der Vermieter den Richtwertmietzins verlangen.
Ein bedeutsamer Umstand für die Bewertung der Wohnung ist u.a. die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, eine überdurchschnittliche Lage ermöglicht die Vereinbarung eines Lagezuschlages.
Der Lagezuschlag ist an zwei Voraussetzungen gebunden:
die Lage der Liegenschaft muß besser sein als eine „durchschnittliche“ Lage, was nach „der allgemeinen Verkehrsauffassung“ und „der Erfahrung des täglichen Lebens“ beurteilt wird.
die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände sind dem Mieter schriftlich bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntzugeben.
Solche Umstände können etwa sein:
Lage im Grünen,
Verkehrsanbindung,
Freizeit- und Einkaufsmöglichkeiten,
Kindergärten und Schulen, etc.
Die weitverbreiteten Praxis, Lagezuschläge schlampig zu begründen, ist angesichts der Judikatur des OGH zum Scheitern verurteilt.
So ist etwa der bloße Verweis auf ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Umstände des Lagezuschlages nicht ausreichend, wenn dieses zwar hergezeigt und mündlich erörtert, nicht jedoch dem Mietvertrag schriftlich angeschlossen wird. (OGH 14.09.1999, 5 Ob 238/99g)