Rügepflicht des Mieters bei festgestellten verborgenen Mängel

Rügepflicht des Mieters bei festgestellten verborgenen Mängel

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Wenn der Mieter im Zuge weit reichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten – entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erklärten ursprünglichen Einschätzung der Vertragsparteien – die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung erkennt, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren, sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben.

Nimmt dagegen der Mieter unter solchen Umständen durch Unterlassen der Mängelanzeige dem Vermieter die Möglichkeit, die – zur Unbrauchbarkeit der Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (jetzt nach § 16 Abs 5 erster HS MRG) führende – Gefährlichkeit der Versorgungsleitungen zu beheben, dann sollen den Vermieter auch nicht die Nachteile eines solchen „Versäumnisses“ treffen und hat eine Einstufung in die Kat-D zu unterbleiben.

OGH 24. 1. 2006, 5 Ob 247/05 t