Konkludente Betriebspflicht bei Unternehmenspacht

Konkludente Betriebspflicht bei Unternehmenspacht

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Für die Annahme einer konkludenten Betriebspflichtvereinbarung reicht das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers am Betrieb des Unternehmens nicht aus.

Es bedarf vielmehr eindeutiger Anhaltspunkte, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass beide Streitteile eine Betriebspflicht vorgesehen haben, wie etwa durch die Verpflichtung des Bestandnehmers, das im Bestandobjekt zu betreibende Unternehmen „sorgfältig zu verwalten“ (also zu betreiben) und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen, oder durch die Vereinbarung, dass schon eine verhältnismäßig kurze Betriebsunterbrechung einen „Sofortauflösungsgrund“ bedeute.

OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 258/05 b