Schneeräumung im Innenhof
News 0 KommentareDer zwischen der Vermieterin und dem Reinigungsunternehmen abgeschlossene Vertrag über die Überbindung der Streu- und Räumpflichten entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten der Mieterin. Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nämlich dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat.
Insoweit hat die Mieterin aber einen vertraglichen Anspruch gegen die Vermieterin. Der Vermieter hat im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungs- und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt. Er ist gegenüber dem Mieter gem § 1096 ABGB aus dem Vertrag zur Säuberung und Streuung verpflichtet.
Ist ein Gehweg nicht entsprechend gekennzeichnet kann nicht von einer im Hof befindlichen Fläche gesprochen werden, die keine solchen iSd § 1319 a ABGB sind bzw wofür keine Streupflicht gem § 93 Abs 1 StVO besteht.
Der Umstand, dass der Weg, auf dem sich der Sturz ereignete, im Eigentum der Vermieterin steht, ist rechtlich irrelevant. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen „dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg“ iSd § 93 Abs 1 StVO handelt und ob daher den Grundeigentümer die Pflichten iS dieser Gesetzesbestimmung treffen, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an.
Der gem § 93 Abs 1 StVO räum- und streupflichtige Anrainer kann durch Rechtsgeschäft diese Verpflichtung übertragen, wie es hier geschehen ist. Für den gem § 93 Abs 5 StVO Beauftragten gilt, dass er für seine Gehilfen nur im Rahmen des § 1315 ABGB einzustehen hat.
Eine Haftung besteht dann, wenn die Organisation unzureichend ist, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen, mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung des Besorgungsgehilfen).
Dieser Grundsatz gilt für alle Rechtsträger, seien sie juristische, seien sie natürliche Personen.
OGH 12. 7. 2007, 2 Ob 47/07m