Solidarhaftung für Ausgleichsansprüche

Solidarhaftung für Ausgleichsansprüche

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Nach § 1302 Satz 2 ABGB haften alle Schädiger solidarisch, wenn sich ihr Anteil an der Beschädigung nicht bestimmen lässt. Diese Bestimmung gilt auch für verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche (hier nach § 364a ABGB).

§§ 1111, 1302 ABGB
OGH 8. 9. 2009, 1 Ob 74/09 b