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Auch wenn von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ auszugehen ist, ist aber bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs weiterhin ein strenger Maßstab anzulegen. Verfügt der Sohn der Vermieter mit seiner Ehefrau und seinem Kleinkind nur über eine 55 m² große Mietwohnung, die aus einem Schlafzimmer, einer Stube, einer kleinen Küche und einem

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