Zum dringenden Bedarf eines Sohns bei einer kleinen Mietwohnung

Zum dringenden Bedarf eines Sohns bei einer kleinen Mietwohnung

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Auch wenn von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ auszugehen ist, ist aber bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs weiterhin ein strenger Maßstab anzulegen.

Verfügt der Sohn der Vermieter mit seiner Ehefrau und seinem Kleinkind nur über eine 55 m² große Mietwohnung, die aus einem Schlafzimmer, einer Stube, einer kleinen Küche und einem Bad/WC besteht, liegt in der Bejahung des dringenden Bedarfs jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, ungeachtet dessen, ob der Sohn noch weitere Kinder wünscht.

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG
OGH 23. 6. 2009, 3 Ob 110/09 m