Ersatzanspruch des Mieters
News 0 KommentareNach § 8 Abs 2 Z 1 MRG hat der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand