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Nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG hat der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand

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