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Die Verordnung des Gesundheitsministeriums betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 trifft im Detail folgende Regelungen: Grundsatz: Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels ist untersagt (siehe § 1 der Verordnung). Ausnahme: Geschäfte bis 400 m2 (siehe § 2 Abs 4 der Verordnung): Das Betretungsverbot gem. § 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für

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