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Die Mieter wollten ihre beiden heranwachsenden Töchtern einen separierte Wohn- und Badbereich schaffen, wobei beabsichtigt war, dass der Freund der bereits volljährigen Tochter in die Wohnung einzieht, wenn das zweite Bad eingebaut ist. Dies wurde vom Vermieter und den Gerichten mit folgender Begründung nicht gestattet: Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung

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