Kann der Mieter ein zweites Bad einbauen?

Kann der Mieter ein zweites Bad einbauen?

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Die Mieter wollten ihre beiden heranwachsenden Töchtern einen separierte Wohn- und Badbereich schaffen, wobei beabsichtigt war, dass der Freund der bereits volljährigen Tochter in die Wohnung einzieht, wenn das zweite Bad eingebaut ist. Dies wurde vom Vermieter und den Gerichten mit folgender Begründung nicht gestattet:

Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung (hier: Einbau eines zweiten Badezimmers) ist ua, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter. Nur bei den im MRG genannten „privilegierten Arbeiten“ wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet.

Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind.

Das Gericht vertrat die Rechtsansicht, das Interesse der Mieter sei zwar nachvollziehbar, aber kein wichtiges Interesse, weil dieses über das selbstverständliche Interesse eines Wohnungsmieters an einer besseren Nutzung der Räumlichkeit hinausgehen müsse. Nach der Rsp des OGH ist für das Vorliegeneines wichtigen Interesses des Mieters zwar auf dessen subjektives Interesse an der beabsichtigten Änderung abzustellen, aber nicht jeder verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene Veränderungswunsch vermag ein wichtiges Interesse zu begründen.

Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Wohnwerts reichen für die Annahme eines wichtigen Interesses daher idR nicht aus. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des „wichtigen Interesses“ vielmehr besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, überhaupt erst eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung des Objekts zu ermöglichen.

OGH 24. 9. 2019, 5 Ob 95/19 k