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Der Maklervertrag kommt zu Stande bei Einigung des Maklers mit seinem Auftraggeber über den wesentlichen Vertragsinhalt, das sind v.a. die Parteien des Vertrages, das zu makelnde Objekt, die Tätigkeit des Maklers, die Honorarhöhe, sonstige Nebenabreden (Dauer, AGB, etc). Der Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, Formvorschriften ergeben sich aber im Zusammenhang mit den §§ 30a,

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Mit Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Aufftraggeber, keinen anderen Makler zu beauftragen (§ 14 Abs 1 MaklerG). Den beauftragten Makler trifft die Pflicht, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen Tätigkeitspflicht des Maklers). Der Vertrag kann nur befristet auf angemessene Dauer (auch bei jeder Verlängerung) abgeschlossen werden. Hinsichtlich der Vertragsdauer bestehen Höchstfristen für

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