Veränderungen des Mietgegenstandes – verkehrsüblich?
News 0 KommentareWesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes kann der Mieter nur durchsetzen, wenn sie verkehrsüblich sind, was auch bedeutet, dass sie der vertraglich vereinbarten Nutzungsart entsprechen müssen.
Eine Änderung, die zur Erweiterung des Bestandrechtes in Abweichung von der vertraglich vereinbarten Nutzung dienen soll, ist nicht durchsetzbar.
OGH 25. 1. 2005, 5 Ob 310/04 f