Wohnungseigentümer, Eigentümerpartnerschaft, Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümer, Eigentümerpartnerschaft, Eigentümergemeinschaft

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Wohnungseigentümer:

Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt.

Eigentümerpartnerschaft:

Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.

Durch die Eigentümerpartnerschaft haben also zwei natürliche Personen die Möglichkeit, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben. Die beiden Personen müssen weder verheiratet noch sonst verwandt sein.

In folgenden Konstellationen kann aber nicht gemeinsames Wohnungseigentum erworben werden:

mehr als zwei natürliche Personen,
zwei juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Er-werbsgesellschaften,
eine natürliche Person gemeinsam mit einer juristischen Person oder oder Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft.

Sollen mehr als zwei natürliche Personen oder einige der sonstigen oben genannten Fallkonstellationen Wohnungseigentümer werden, so ist dies nur durch Gründung einer Gesellschaft möglich.

Eigentümergemeinschaft:

Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Sie ist eine juristische Person mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit.

Wurde Wohnungseigentum nach in Kraft treten des WEG 2002 (mit 1.7.2002) begründet, so kann die Eigentümergemeinschaft nur noch aus Wohnungseigentümern bestehen, da an sämtlichen wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet werden muss.

Erfolgte die Wohnungseigentumsbegründung bereits vor diesem Stichtag und besteht im Gebäude nach wie vor „gemischtes“ Eigentum, dass heißt ein nebeneinander von Wohnungseigentümern und schlichten Miteigentümern, so sind sowohl Wohnungseigentümer als auch schlichte Miteigentümer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft.