Wohnungseigentum und nachrangige Dienstbarkeiten

Wohnungseigentum und nachrangige Dienstbarkeiten

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Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten und muss die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein.

Es muss daher eine Löschung der Dienstbarkeiten hinsichtlich der gesamten Liegenschaft beantragt werden, auch wenn der Antrag nur von einem Teil der Wohnungseigentümer gestellt wird; die Löschung nur auf diesen Anteilen ist unzulässig.

Von der Löschung sind Eintragungen ausgenommen, zu deren Übername sich der Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat.

Zwar verlangt § 94 Abs 1 GBG grundsätzlich nur den urkundlichen Nachweis rechtserzeugender Tatsachen und idR muss dem Grundbuchsgericht das Fehlen aufhebender oder rechtshindernder Umstände und Tatsachen, sofern Sondergesetze (etwa Grundverkehrsgesetze) nichts anderes anordnen, nicht nachgewiesen werden, weil insbesondere im Wege des Urkundenbeweises ein lückenloser Negativbeweis praktisch unmöglich ist; ausnahmsweise ist hier allerdings wegen der bestehenden Nähe zum Beweis und der typischen Art der Lasten (Grunddienstbarkeiten zur Versorgung der WE-Anlage), die einen Anwendungsfall des § 40 Abs 4 Z 2 WEG plausibel erscheinen lassen, von den antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümern die Vorlage der Kaufverträge mit dem Liegenschaftseigentümer zu fordern; danach wir das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen des § 40 Abs 4 Z 2 WEG 2002 vom Grundbuchsgericht zu beurteilen sein.

OGH 28. 11. 2006, 5 Ob 168/06 a