
Änderung am WE-Objekt unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile
News 0 KommentareEine beabsichtigte Änderung am WE-Objekt unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses entspricht nicht der Übung des Verkehrs, wenn damit eine Veranda zum Zweck der Nutzung als Wintergarten vergrößert werden soll.
Ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers muss von diesem auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren konkret behauptet werden.
Eine Wertsteigerung des Objekts und eine Steigerung der Lebensqualität für den Benützer begründen noch kein wichtiges Interesse.
Nur für die Abänderung, nicht aber für die erstmalige Begründung einer Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter müssen wichtige Gründe vorliegen.
OGH 12. 9. 2006, 5 Ob 159/06 b