Angemessene Gegenleistung beim Untermietvertrag

Angemessene Gegenleistung beim Untermietvertrag

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Die nach § 26 MRG aF vorgesehene „angemessene Gegenleistung“ des Untermieters setzt sich aus dem gesamten zulässigen Mietzins des Hauptmieters einerseits und andererseits aus der Abgeltung besonderer Investitionen und Nebenleistungen nach dem Zeitwert zusammen, wozu noch ein nach § 273 ZPO festzusetzender angemessener Gewinn kommt.

Die zulässige Höhe des Untermietzinses darf diese angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.

Ein unverhältnismäßig hohes Entgelt liegt in jenen Fällen vor, in denen eine Überschreitung um 100 % oder mehr vorliegt.

§ 26 MRG
OGH 9. 9. 2008, 5 Ob 121/08 t