Anwartschaftsvertrag und verbotene Ablöse

Anwartschaftsvertrag und verbotene Ablöse

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Eine – auch analoge – Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden.

So lange das Anwartschaftsrecht nicht ausgeübt wurde, liegt kein WE-Anwartschaftsvertrag vor, so dass insoweit bei Übertragung dieses noch nicht ausgeübten Rechts § 27 Abs 1 Z 1 MRG sehr wohl anwendbar ist.

Wurde bei Ermittlung jenes Betrags, den die Nachmieterin, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben, der Vormieterin bezahlt hat, ohnedies der Wert des Optionsrechts in Abzug gebracht, so kommt es auch nicht darauf an, ob der Nachmieterin von der Vormieterin ein sonstiges „Anwartschafts“- oder Optionsrecht auf den begünstigten Erwerb von WE am verfahrensgegenständlichen Objekt übertragen wurde.

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG
OGH 9. 9. 2008, 5 Ob 124/08 h