Baubehördliche Bescheide und Endigung des Bestandvertrags

Baubehördliche Bescheide und Endigung des Bestandvertrags

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Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsenses für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang iSd § 1112 ABGB.

Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht.

Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm somit nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen.

§ 1112 ABGB
OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 4/09 w