COVID 19 – Hilfe für Mieter 1: Keine Kündigung, keine Mietzinsklagen
News 0 KommentareDer Nationalrat hat folgende Hilfsmaßnahmen für Mieter beschlossen:
Keine Kündigung bzw Aufhebung von Wohnungsmietverträgen:
- Wenn der Mieter einer Wohnung (die Regelung betrifft alle Wohnungen, aber nicht Geschäftslokale oder Büros)
- eine Mietzinszahlung, die in der Zeit zwischen 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird,
- nicht oder nicht vollständig entrichtet,
- weil er als Folge der COVID-19- Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
- dann kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern.
- Dieser Kündigungs- und Räumungsausschluss tritt am 30.6.2022 wieder außer Kraft.
Vorläufiger Stop von Mietzinsklagen, keine Inanspruchnahme der Kaution:
- Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
- Der Mieter muss die gesetzlichen Zinsen (4 %) bezahlen, außergerichtliche Kosten (etwa Inkassokosten) sind nicht zu bezahlen.
Für welche Mietgegenstände gelten diese Regelungen?
Diese beiden Regelungen gelten für jede Miete von Wohnungen, es wird nicht unterschieden, ob die Wohnung in den Anwendungsbereich des MRG fällt oder nicht.