Entwurf eines Insolvenzrechtsänderungsgesetzes
News 0 KommentareDas BMJ hat unter dem Eindruck der Wirtschaftkrise den Entwurf für ein Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 zur Begutachtung ausgesandt, das mit 01.01.2010 in Kraft treten soll.
Dadurch werden sich beträchliche Änderungen für Bestandverhältnisse im Konkurs ergeben.
Zum Gesetzesentwurf des BMJ
Hier ein kurzer Überblick:
Das Ausgleichsverfahren soll abgeschafft und an Stelle des Zwangsausgleichs soll ein sprachlich weniger abschreckender „Sanierungsplan“ eingeführt werden, der einfacher zu erreichen sein wird (Zustimmung Kopf- und Kapitalquote mit einfacher Mehrheit, 20 % – Quote, bei einem Angebot von 30 % Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Ver-walters) und weitere Erleichterungen vorsieht (kein absolutes Wiederaufleben mehr, Lö-schung aus der Insolvenzdatei nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes).
Weiters sind umfangreiche Änderungen im Zusammenhang mit Verträgen bei Konkursver-fahren, insbesondere auch bei Bestandverträgen vorgesehen. Hier ein erster Überblick:
Die derzeit in der Ausgleichsordnung bestehenden Regelungen über den Aufschub einer Räumungsexekution über das Unternehmenslokal wegen Nichtzahlung des Bestandzinses (§ 12a AO) wird in die KO übernommen. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist dann die Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben Der Schutz soll im Insolvenzverfahren aufrecht bleiben, solange ein erfolgreicher Sanierungsplan möglich ist. Wird aber das Unternehmen geschlossen oder der Sanierungsplan zurückgezogen, abgelehnt oder nicht bestätigt, so ist die Exekution fortzusetzen. Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt dann als fortgesetzt.
Die Regelungen über die Ungültigkeit einer Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens (§ 20e AO) werden ebenfalls in die KO übernommen.
Derzeit bleibt die Zwangsverwaltung von Unternehmen und Liegenschaften von der Konkurseröffnung zunächst unberührt. Sie ist erst unbeachtlich, wenn dem betreibenden Gläubiger durch die im Konkurs vorzunehmende Verwertung der Befriedigungsfonds entzogen wurde. In Zukunft soll die Zwangsverwaltung zeitnah zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen und die Erträgnisse nach insolvenzrechtlichen Prinzipien und nicht nach exekutionsrechtlichen Grundsätzen verteilt werden.
Wenn der Schuldner eine Sache in Bestand genommen hat, so kann derzeit sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Das besondere Kündigungsrecht des Bestandgebers soll zukünftig entfallen.
Solange das Unternehmen fortgeführt wird, sollen Vertragspartner des Schuldners bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner geschlossene Verträge nur aus wichtigem Grund auflösen können, wobei eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldners und Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen nicht als wichtiger Grund gelten sollen.
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallende Zinsen können sechs Monate lang nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht werden (mangels Vereinbarung die gesetzlichen Zinsen).