Ersatzpflicht des Verwalters
News 0 KommentareHandelt der Verwalter rechtswidrig, kann er auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer belangt werden.
Dies trifft etwa zu, wenn der Verwalter eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor deren endgültiger Rechtswirksamkeit ausführen lässt. Endgültig rechtswirksam („bestandskräftig“) ist der Beschluss erst bei einem Unterbleiben der fristgerechten Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern.
In diesem Fall kann der Verwalter auch zur Beseitigung der Folgen des bereits durchgeführten Beschlusses verhalten werden. Die Minderheit kann daher Unterlassung und Besitzstörung für bereits durchgeführte Maßnahmen, Beseitigung und Schadenersatz – auch gerichtet auf Wiederherstellung des früheren Zustandes – verlangen.
Etwas Anderes gilt nur bei Gefahr in Verzug, ebenfalls bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, da der Verwalter in diesen Fällen die Maßnahmen auch vor Rechtswirksamkeit setzen kann.
OGH 21. 6. 2005, 5 Ob 265/04 p