Installation einer Alarmanlage

Installation einer Alarmanlage

News , , 0 Kommentare

Für Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Installierung einer Alarmanlage durch einen Geschäftsraummieter entspricht der Übung des Verkehrs und stellt zumindest bei bereits erfolgten Einbrüchen auch ein wichtiges Interesse dar.

Allfällige ausgelöste Fehlalarme rechtfertigen die Verweigerung einer solchen Maßnahme nicht, sondern würden nur den Einwand rechtfertigen, dass der Mieter für die Verhinderung solcher Fehlalarme zur sorgen hat.

Die Tatsache, dass durch die Auslösung des Alarms Mieter in der Nachtruhe gestört bzw aus dem Schlaf gerissen würden, ist jedenfalls in einer verkehrssicheren Gegend, wo immer wieder mal mit einem Alarm verschiedenster Art zu rechnen ist, keine Beeinträchtigung iSd § 9 Abs 1 Z 5 MRG.

§ 9 MRG
OGH 30. 8. 2011, 2 Ob 6/11p