Konkludente Servitutsbegründung an einem ZubehörWE
News 0 KommentareIm Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts eines WEers können zugunsten und zu Lasten von Mindestanteilen Grunddienstbarkeiten bestellt werden.
Bestand bis zur Begründung von Zubehör ein gemeinsames Nutzungsrecht an diesem Bereich samt Holzhütte, ist mangels ausdrücklicher Regelung über das bisher gemeinsam zustehende Benützungsrecht der Errichter und nunmehr WEer hinsichtlich der auf dem ZubehörWE eines der WEer errichteten Hütte davon auszugehen, dass die Rechte nicht aufgegeben werden sollten; damit liegt die Annahme einer konkludenten Vereinbarung eines Benützungsrechts an einer fremden Liegenschaft nahe, was in rechtlicher Hinsicht als konkludente Servitutsbegründung zu qualifizieren ist.
§ 11 WEG; §§ 472ff ABGB
OGH 10. 2. 2009, 5 Ob 281/08 x